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   VG Berlin, 17.12.2002 - 23 A 182.01   

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https://dejure.org/2002,35402
VG Berlin, 17.12.2002 - 23 A 182.01 (https://dejure.org/2002,35402)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2002 - 23 A 182.01 (https://dejure.org/2002,35402)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - 23 A 182.01 (https://dejure.org/2002,35402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • lda.brandenburg.de PDF

    Ablehnungsbegründung, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern, Drittbetroffenheit, Durchführung des Antragsverfahrens, Kosten

  • fragdenstaat.de

    Durchführung des Antragsverfahrens - Kosten - Drittbetroffenheit - Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) - Ablehnungsbegründung - Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Drittbetroffenheit, Kosten, Durchführung des Antragsverfahrens, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Berlin, 04.05.2006 - 2 A 121.05
    Die Vorschrift schützt nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin den eigentlichen Vorgang des Überlegens; die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht von $ 10 Abs. 4 IFG Bin geschützt (vgl. VG Berlin, Urteil der 23. Kammer vom 17. Dezember 2002 - VG 23 A 182.01 - OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 1998-4 L 139/98 -, NVwZ 1999, 670 [671 ff.] zum Begriff der "Beratung" in $ 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. UIG).

    Der behördliche Willensbildungsprozess ist nach $ 10 Abs. 4 IFG Bin auch nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses geschützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - OVG 95 A 4.05 - Seite 7 des Entscheidungsabdruckes; VG Berlin, Urteil der 23. Kammer vom 17. Dezember 2002 - VG 23 A 182.01 - ebenso Musil/Kirchner, Das Recht der öffentlichen Verwaltung, 2002, S. 88).

  • VG Berlin, 22.10.2008 - 2 A 114.07

    Zugang zu geschützten Informationen über das Robert-Koch-Institut

    § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG schützt nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d. h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin den eigentlichen Vorgang des Überlegens; die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht von § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG geschützt (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Mai 2006 - VG 2 A 121.05 - und VG Berlin, Urteil der 23. Kammer vom 17. Dezember 2002 - VG 23 A 182.01 -, jeweils zu § 10 Abs. 4 IFG Bln; OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 -, NVwZ 1999, 670 zum Begriff der "Beratung" in § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. UIG).
  • VG Berlin, 14.11.2003 - 23 A 93.03
    Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheimgehalten werden soll (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2002 - VG 23 A 182.01 -).
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